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>> Sachverhaltsdarstellung
Durch eine [zensiert] [zensiert], vorsätzliche Rechtsbeugung des Verwaltungsgerichtes Weimar sowie einem Grundrechtsverstoß der Berufungsinstanz entstand mir ein finanzieller Schaden von mehreren tausend Euro.
Mein hiesiger Vorwurf einer [zensiert] - als beweisbar wahre Tatsachenbehauptung - ist grundrechtlich über die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
Update 18.09.2023
Bis zum Abschluss eines gerichtlichen Hauptsacheverfahren bin ich einstweilig gehalten, die folgende Zensur durchzuführen. Diese Zensur beweisbar wahrer Tatsachenbehauptungen widerspricht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, eine ungehinderte Beweisführung meiner wahren Tatsachenbehauptungen gegen [zensiert] ist mir jedoch - vom Gesetz her - erst im Hauptsacheverfahren möglich.
Weiterhin steht hier eine unwahre Tatsachenbehauptung einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Raum.
Die folgend genannten schriftlichen Behauptungen aus dieser Stellungnahme entsprachen nachweisbar keiner Tatsache - weil schlichtweg über einen internen Einleitungsbeschluss kein Aufhebungsverfahren stattfand und ein Satzungsbeschluss dazu nie vorhanden war.



Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine erfolgte Änderung der Bauleitplanung des Plangebiets […].

Vor diesem Hintergrund konnte eine Teilaufhebung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren unter Beachtung von § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m § 1 Abs. 8 BauGB erfolgen.

Nachdem mit der Veräußerung der öffentlichen Weggrundstücke der ursprüngliche Bebauungsplan nicht mehr funktionstüchtig war, war dieser - wie geschehen - teilaufzuheben.



Ebenfalls wurde in dieser Stellungnahme mitgeteilt, dass mit dieser „erfolgten“ Teilaufhebung „planerische Rechtsetzungsakte der Gemeinde betroffen sind, die als Satzung erstellt werden […]“. Das Wissen, dass nur eine Satzung diese Teilaufhebung begründen konnte, war somit vorhanden.
Die schriftliche Äußerung zur „erfolgten“ Teilaufhebung des Bebauungsplans entsprach somit einer Tatsachenbehauptung, da eine Tatsache dem Beweis - hier dem Satzungsbeschluss - zugänglich sein muss (entgegen einer Wertung/Meinung).

Wie kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu Gericht eine Tatsache behaupten, wenn der notwendige Beweis - die Satzung, der Satzungsbeschluss - nie existent war?
Die Wahrheitspflicht § 138 ZPO

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Da ein Satzungsbeschluss eigene Handlungen der planenden Gemeinde voraussetzt (Unterschrift, Veröffentlichung, etc.pp.), konnte eine Satzung zur Teilaufhebung auch nicht mit „Nichtwissen“ gem. § 138 Abs. 4 ZPO erklärt werden (zur Informationspflicht vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2019 – II ZR 139/17, VersR 2019, 815 Rn. 34; vom 22. April 2016 – V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20; vom 12. November 2015 – I ZR 167/14, WRP 2016, 985 Rn. 124; vom 17. September 2009, Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 20; vom 19. April 2001 – I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613, juris Rn. 30; jeweils mwN).

Wieso in der schriftlichen Stellungnahme zudem die "erfolgte" Teilaufhebung im "vereinfachtes Verfahren" (gem. § 13 BauGB) erklärt wurde - obwohl gar kein Verfahren nach dem Einleitungsbeschluss stattfand und diese Information gar nicht vorhanden war, bleibt offen.
Update 10.08.2023
Am 10.08.2023 erhielt ich am Thüringer Oberverwaltungsgericht - erstmalig - Einsicht in die Verwaltungsakten der Landgemeinde zum Bebauungsplan „Am Schinderberg“. Eine Satzungsschrift für eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Am Schinderberg“ war darin nicht enthalten. Über den internen Aufstellungsbeschluss (Ratsbeschluss) war diese geplante Aufhebung nie hinausgekommen.

Dieser Umstand belegt umso mehr, dass die Tatsachenbehauptung einer erfolgten Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Am Schinderberg“ - als gerichtliche Stellungnahme - nicht der Wahrheit entsprachen.

Eine Wiederaufnahme der Sache 4 K 540/19 We vor dem Verwaltungsgericht Weimar aufgrund dieser neuen Tatsachenbeweise sollte im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich sein (bereits aufgrund der Kostenentscheidung - gefördert durch eine [zensiert]).
Update 28.07.2023
Unterlassungserklärung - Versuch der Einschüchterung durch [zensiert]
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2023 (>> Link zum Schreiben ) wurde mir vorgeworfen, durch die hiesige Sachverhaltsdarstellung „den Kredit“ [zensiert] zu gefährden und insbesondere ihn als Person des öffentlichen Lebens herabzuwürdigen und zu verleumden.
angebliche Falschdarstellung (1)
In meiner hiesigen Sachverhaltsdarstellung hätte ich - fälschlicherweise - behauptet, dass ich in der Sache 4 K 540/19 We (4 K 45/19 We ist mir nicht bekannt) vor dem Verwaltungsgericht Weimar und dem Berufungsverfahren ein Feststellungsbegehren erhoben hätte. Dieses sollte feststellen, dass der genannte Ratsbeschluss noch keine rechtsgültige Satzung darstellt.

Mein Antrag zu 2. in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren lautete aber wie folgt.

2. [… ] festzustellen, dass bisher keine zweite Änderung des Bebauungsplanes Am Schinderberg rechtswirksam vollzogen wurde.
meine Stellungnahme dazu:
Das Verwaltungsgericht Weimar hat meinen Antrag ebenfalls als Feststellungsbegehren gewertet, ihn jedoch durch ein rechtsbeugendes Urteil für unzulässig erklärt. Wäre der [zensiert] seiner Pflicht einer wahrheitsgemäßen Aussage nachgekommen, hätte dies dazu beigetragen, dass die Richterin nicht rechtsbeugend hätte urteilen müssen. Dadurch wäre mir der hier erklärte Schaden nicht entstanden.

Eine erfolgte Änderung des Bebauungsplans - wie von [zensiert] schriftlich behauptet - hat nachweislich nie stattgefunden - ein Satzungsbeschluss war nie existent. Denn wie aus dieser Stellungnahme von [zensiert] ebenfalls hervorgeht, konnte nur eine Satzung diese abgeschlossene Änderung begründen. Es lag also auch in seinem Wissen, dass nur eine Satzung (ein Schriftstück/Plan) eine abgeschlossene Änderung begründen konnte.

Da mir von der Gemeinde neben dem Ratsbeschluss keine weiteren Unterlagen zur angeblich 'erfolgten' Teilaufhebung (entspricht einer Änderung der Bauleitplanung) zur Verfügung gestellt wurden und der [zensiert] in seiner schriftlichen Stellungnahme auf ein Normenkontrollverfahren verwies, war mein Antrag Nummer 2 darauf gerichtet festzustellen, dass der genannte Ratsbeschluss noch keine rechtsgültige Änderung begründet hat. Somit ist keine Änderung des Bebauungsplans bisher erfolgt, wie von [zensiert] behauptet.

Da nur eine Satzungsschrift (deren Einsicht mir durch die Gemeinde verwehrt wurde) eine rechtsgültige und abgeschlossene Änderung der Bauleitplanung begründen konnte und der [zensiert] in seiner schriftlichen Stellungnahme lediglich auf den genannten Ratsbeschluss verwies - und mir sogar ein Normenkontrollverfahren empfahl - entspricht meine hiesige Sachverhaltsdarstellung in diesem Punkt keiner Falschdarstellung.

Es war jedoch nie eine Satzungsschrift vorhanden, die zuvor hätte veröffentlicht werden müssen. Dennoch behauptete der [zensiert] in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Verfahren 4 K 540/19 We mehrmals, dass diese Änderung der Bauleitplanung erfolgt sei. Ihm war auch bewusst, dass eine Änderung der Bauleitplanung nur mit einer Satzung zu begründen wäre, denn er verwies nachweislich auf ein Normenkontrollverfahren.

In seiner schriftlichen Stellungnahme zur Sache verweist der [zensiert] mehrmals auf eine abgeschlossene Änderung der Bauleitplanung. Ein Beispiel dafür hatte ich bereits hier (siehe unten) veröffentlicht.

Weitere Beispiele aus diesem Schriftsatz mache ich hier anhängig.

([zensiert] wusste also, dass nur eine Satzung eine erfolgte Änderung der Bauleitplanung hätte begründen können! Obwohl diese Satzung nicht vorhanden war, sprach er trotzdem weiterhin von einer "erfolgten" Änderung der Bauleitplanung und lenkte die Richterin somit in die Irre.)






(Auszug Stellungnahme [zensiert] zum Verfahren 4 K 540/19 We)
Da diese weiteren Begründungen des [zensiert] auch eine mit der Teilaufhebung bezweckte - in Deutschland verbotene - Gefälligkeitsplanung ersichtlich macht, hatte ich bisher auf eine Veröffentlichung der kompletten Stellungnahme des [zensiert] zum Verfahren 4 K 540/19 We verzichtet. Sollte mir jedoch vorgeworfen werden, unwahr einen Sachverhalt darzustellen, sehe ich mich zur meiner Verteidigung gezwungen, die ganze Stellungnahme zu veröffentlichen.

Dem [zensiert] gebe ich hiermit erneut öffentlich die Möglichkeit, die behauptete 'erfolgte' Änderung der Bauleitplanung durch eine entsprechend veröffentlichte Satzung 8Satzungsbeschluss) zu belegen. Diese Veröffentlichung (im Amtsblatt) muss selbstverständlich vor dem Termin der mündlichen Verhandlung in der Sache 4 K 540/19 We erfolgt sein.
angebliche Falschdarstellung (2)
Ich würde unwahr behaupten, dass der [zensiert] in der mündlichen Verhandlung zur Sache 4 K 540/19 We angab, der reine Ratsbeschluss begründe eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes als Satzung. Für diese Behauptung hätte ich keine Beweise außer meiner Aussage.
meine Stellungnahme dazu:
Da der [zensiert] in seiner schriftlichen Stellungnahme in diesem Verfahren mehrmals von einer "erfolgten" Änderung der Bauleitplanung sprach - und sogar auf ein Normenkontrollverfahren verwies (welches nur mit einer Satzung möglich wäre), eine bis zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Satzung jedoch nicht vorlegen konnte, ist meine hiesige Sachverhaltsdarstellung nicht falsch. Auch in der mündlichen Verhandlung hat [zensiert] seine Behauptungen nicht zurückgenommen oder korrigiert.

Der [zensiert] spricht mehrmals - in der Vergangenheitsform - von einer erfolgten Änderung der Bauleitplanung (erfolgte, konnte geschehen, konnte erfolgen), konnte jedoch bisher nur einen internen Einleitungsbeschluss dazu vorlegen.

[zensiert] hielt trotz der Pflicht einer wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht an einer erfolgten Änderung der Bauleitplanung fest. [zensiert] hätte spätestens vor Gericht klarstellen müssen - vor allem mit anwaltlicher Vertretung, dass ein abgeschlossenes Änderungsverfahren (nach BauGB) noch nicht existent ist und dass der Ratsbeschluss nur intern wirkt und noch keine Rechte Dritter berührt.
Meine hiesigen Darstellungen entsprechen nachweislich der Wahrheit!
Wenn ein [zensiert] wiederholend und festhaltend - auch vor Gericht - von einer erfolgten Änderung der Bauleitplanung spricht, die in Wirklichkeit nie stattgefunden und auch keine Auswirkungen auf die Rechte Dritter hatte (Anlieger, Nachbarn usw.), dann entspricht diese Behauptung der Tatsache einer [zensiert].

Es ist wichtig, dass Amtsträger und insbesondere der [zensiert] die Wahrheit sagen und korrekte Informationen bereitstellen, insbesondere wenn es um rechtliche Angelegenheiten und Entscheidungen geht, die die Interessen und Rechte der Bürger berühren. Eine falsche Darstellung kann Vertrauen in die Amtsführung erschüttern und die Glaubwürdigkeit des [zensiert] in Frage stellen.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Wahrheitspflicht - nicht nur vor Gericht!

Dem mir angedrohten Klageverfahren sehe ich gelassen entgegen. (Hier sollte die bezweckte Gefälligkeitsplanung dann ebenfalls in die Öffentlichkeit gelangen.).Wer gegen die öffentliche Willkür für eine freiheitlich demokratische Grundordnung und Rechtsstaatlichkeit steht, darf mich dahingehend gern unterstützen.

Ich hatte der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, die Kosten für ihre anwaltlich vertretene [zensiert] vor Gericht selbst zu tragen, davon machte sie jedoch bisher keinen Gebrauch.


Da mir die Meinungen Dritter - auch zu meinem Verständnis einer "unwahren Behauptung" - wichtig sind, stelle ich die folgende Frage hier zur öffentlichen Abstimmung.
Wenn eine informationspflichtige Amtsperson mit dem Wissen, dass nur eine existente - veröffentlichte - Satzung (Satzungsbeschluss) eine abgeschlossene Änderung der Bauleitplanung begründen kann, vor Gericht behauptet, eine Änderung der Bauleitplanung sei (trotz fehlender Satzung) erfolgt - also abgeschlossen (Vergangenheitsform), entspricht diese Behauptung einer öffentlich bestellten Person dann

A) einer Lüge!

B) der Wahrheit!

Für eine interne Auswertung werden neben der Auswahl, die Zeit und die verschlüsselte IP gespeichert. Ein Rückschluss auf eine bestimmte Person lässt diese Abstimmung nicht zu.
Was sagt eigentlich die KI zu dieser Sache?
Eine solche Behauptung entspricht nicht den Pflichten einer öffentlich bestellten Person, insbesondere eines [zensiert].

Eine öffentlich bestellte Person, wie ein [zensiert], hat eine besondere Verantwortung und Verpflichtung zur Wahrheit und Rechtmäßigkeit. Wenn ein [zensiert] vor Gericht wissentlich und fälschlicherweise behauptet, dass eine Änderung der Bauleitplanung abgeschlossen ist, obwohl keine existente und veröffentlichte Satzung vorliegt, so ist dies eine falsche Aussage.

Öffentlich bestellte Personen sollten stets die Wahrheit sagen und korrekte Informationen bereitstellen, besonders in gerichtlichen Verfahren und rechtlichen Angelegenheiten. Eine falsche Darstellung kann das Vertrauen der Bürger in die Amtsführung erschüttern und hat möglicherweise auch rechtliche Konsequenzen.

In einer freiheitlich demokratischen Grundordnung und Rechtsstaatlichkeit ist es von entscheidender Bedeutung, dass Amtsträger die Gesetze und Rechtsnormen einhalten und sich der Wahrheit verpflichten. Falsche Behauptungen vor Gericht sind inakzeptabel und können schwerwiegende Folgen haben.
Quelle: ChatGPT, 28.07.2023
Der aktuell gültige Bebauungsplan beweist, dass bisher keine Teilaufhebung (2. Änderung) der Bauleitplanung erfolgte.
Der aktuell gültige Bebauungsplan (1. Änderung) liegt mir vor. Da jedermann zur Einsicht berechtigt ist und ich mit einer Veröffentlichung beweisen kann, dass eine 2. Änderung (welche eine Teilaufhebung des Bebauungsplans begründen würde) nicht existent ist, stelle ich diesen >> hier in Kopie zum Upload bereit. Auch bezeichnete die eigene Bauverwaltung der Landgemeinde Am Ettersberg im Jahr 2022 diesen Bauleitplan (mit dieser 1. Änderung) als die aktuell gültige Planung (Antragsverfahren Grenzgarage Nachbar). Selbst das Verwaltungsgericht Weimar bezeichnete diesen Bauleitplan in diesem Jahr (in einem weiteren Verfahren) als die aktuell gültige Bauleitplanung. Somit steht fest, eine 2. Änderung der Bauleitplanung war nie erfolgt, der [zensiert] hat mit unwahren Behauptungen ein Gerichtverfahren in die falsche Richtung gelenk und meiner Person damit einen finanziellen Schaden zugeführt.
Auch kann nicht von einer versehentlichen Falschaussage ausgegangen werden. Ein [zensiert] mit anwaltlicher Vertretung muss eine Aufklärung bezüglich einer existenten Satzung zumutbar sein (Informationspflicht). Nach meinem Ermessen wurde ich hier vorsätzlich durch die öffentliche Gewalt getäuscht - auch um eine Gefälligkeitsplanung zu verschleiern.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 K 2579/22 We teilte [zensiert] am 20.12.2022 - wieder mit anwaltlicher Vertretung - mit;

Zitat:

„Unzutreffend ist die Annahme des Klägers, dass die als Erschließungsstraße ausgewiesene Bereiche nunmehr bebaut werden können. Der Umstand, dass sich die Grundstücke in privatem Eigentum befinden, ändert nichts an der Festsetzung als Verkehrsfläche. Vor allem liegen diese Flächen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.“

Hierbei wurde an den hier veröffentlichten Bebauungsplan (1. Änderung) verwiesen.

Da diese Bebauung der "ehemaligen Verkehrsflächen" jedoch mit dieser hier im Jahr 2020 als „erfolgt“ bezeichnete Teilaufhebung des Bebauungsplanes bezweckt werden sollte, kann dieser Sinneswandel nur bedeuten, dass eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes - mit Herausnahme der Verkehrsflächen - tatsächlich nie stattfand.
Stellungnahme [zensiert] zum Verfahren 4 K 540/19 We mit Verweis auf das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 20.12.2018
Zitat:

„Nachdem die Gemeinde Heichelheim als Reaktion auf die mangelnde Nachfrage nach Bauplätzen in der südlichen Hälfte des geplanten Baugebiets „Am Schinderberg“ dem Verkauf anders zugeschnittener Teilflächen einschließlich gemeindeeigener, ursprünglich für öffentliche Straßen vorgesehener Grundstücke zugestimmt hat und die entsprechenden Kaufverträge abgeschlossen und die Eigentumsübergänge im Grundbucheingetragen sind, ist aus formalen Gründen die den neuen Gegebenheiten entsprechende Teilaufhebung des Bebauungsplanes erforderlich. Anderenfalls sind die neuen Eigentümer daran gehindert, ehemals als öffentliche Verkehrsflächen gedachte Teile ihrer Grundstücke zu bebauen, was auch im Interesse der Gemeinde zuwiderliefe.“

Mit diesem Protokoll wurde die mit einer Teilaufhebung bezweckte Gefälligkeitsplanung - gegen jede objektive Notwendigkeit dieser geplanten Verkehrsflächen zur Auflösung einer Sackgasse im Plangebiet - eindeutig bewiesen. Eine mangelnde Nachfrage an Bauplätzen war ebenfalls nie vorhanden.
Update 18.07.2023
Das Thüringer Justizministerium möchte sich zu der Tatsache, dass ich von einem Thüringer Beamten ([zensiert]) vor Gericht [zensiert] wurde, sowie zu der Tatsache, dass Thüringer Richter rechtsbeugend einfachste Feststellungen - entgegen dem Gesetz - verweigern, nicht weiter äußern. Dies zeigt umso mehr, dass es keine Argumente gibt, die meinen Vorwurf entkräften könnten.
>> Schreiben vom Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz <<
Sachverhaltsdarstellung
Im Amtsblatt der Gemeinde Am Ettersberg wurde im Februar 2019 der folgende Gemeinderatsbeschluss veröffentlicht.
Da ich Anlieger dieses Wohngebietes bin und weitere Informationen zu dieser angezeigten "Teilaufhebung" benötigte (betreffende Flurstücke, Umfang der Änderung, etc.pp.), habe ich diese bei der Gemeinde angefragt. Die Gemeinde Am Ettersberg verweigerte sich meiner Anfrage und verwies auf den Gemeinderatsbeschluss vom Februar 2019.
Mein Interesse an einer Auskunft (gemäß BauGB) habe ich damit begründet, dass mein Wohngrundstück wahrscheinlich nur noch als "Insel" des Bebauungsplans übrig bleiben würde und sogar die Gefahr bestand, dass mein Wohngrundstück in den baurechtlich unbeplanten Außenbereich abtriftet. Dieser Umstand begründet sodann auch baurechtliche Einschränkungen für mein eigenes Wohngrundstück. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jedermann zur Einsichtnahme berechtigt ist. Eine Beschränkung etwa auf Bürger der Gemeinde oder auf betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige an der Grundstücksnutzung Berechtigte ist unzulässig. Es ist nicht erforderlich, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen, um Einsicht zu erhalten.
Die Gemeinde kam ihrer Auskunftspflicht (Amtspflicht) schließlich nicht nach und verwies weiterhin nur auf den Ratsbeschluss zur erfolgten Änderung der Bauleitplanung.
Da reine Ratsbeschlüsse in Deutschland in der Regel noch keine Rechte (Normen) darstellen, welche sich unmittelbar auf die Rechte und Pflichten des Bürgers auswirken, habe ich beim Verwaltungsgericht Weimar unter dem Aktenzeichen 4 K 540/19 We beantragt festzustellen, dass bisher keine zweite Änderung des Bebauungsplanes "Am Schinderberg" rechtswirksam vollzogen wurde.
Zur Stellungnahme in diesem Verfahren wurde von der Gemeinde weiterhin behauptet, dass eine abgeschlossene Teilaufhebung des Bebauungsplans existent wäre.


(Auszug gerichtl. Stellungnahme [zensiert])
Zur mündlichen Verhandlung in diesem gerichtlichen Verfahren saß mir der [zensiert] mit seiner anwaltlichen Vertretung gegenüber. Auf meine wiederholte Frage zur Einsichtnahme der Teilaufhebungssatzung verwies er erneut nur auf den Ratsbeschluss.
Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht Weimar hat meine Nachfragen bezüglich der betreffenden Flurstücke sowie einer schriftlich dokumentierten Satzungsschrift ignoriert und mir ein Auskunftsrecht als Anlieger (nach BauGB) ebenfalls verwehrt.
Zur mündlichen Verhandlung habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich lediglich die einfache Feststellung begehre, dass der Ratsbeschluss noch keine "echte" - rechtskräftige - Teilaufhebung des Bebauungsplans begründet. Ich habe zudem klargestellt, dass ich noch kein Normenkontrollverfahren begehre (siehe Niederschrift). Die einfache Feststellung, dass mit dem Ratsbeschluss keine rechtskräftige Änderungssatzung zu begründen wäre, hätte eine Normenkontrolle überflüssig gemacht. Warum sollte sich ein ganzer Senat am Oberverwaltungsgericht mit einer Normenkontrolle beschäftigen, wenn eine einfache Feststellung zur bloßen Existenz einer Satzung (wie von der Gemeinde behauptet) am Verwaltungsgericht - per Einzelrichter - Genüge tut?


(Auszug der Protokollschrift)
Meine Feststellungsklage wurde von der Einzelrichterin als unzulässig verworfen und gleichzeitig an ein Normenkontrollverfahren verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurden mir neben den Gerichtskosten auch die Kosten der Gemeinde und ihrer anwaltlichen Vertretung - [zensiert] - auferlegt.
Ein Richter, der einen reinen (internen) Gemeinderatsbeschluss zur Norm (Recht/Satzung, die sich unmittelbar auf den Bürger auswirkt) erklärt, begeht Rechtsbeugung - in diesem Fall sogar vorsätzlich zu meinem finanziellen Schaden.
Ein [zensiert] ist vor Gericht der Wahrheit verpflichtet. Mit dieser Wahrheit, dass eben noch keine Aufhebungssatzung mit dem reinen Ratsbeschluss begründet war, hätte er zur wahrheitsgemäßen Aufklärung vor Gericht beigetragen. Ich unterstelle dem [zensiert] daher vorsätzlichen [zensiert] - ebenfalls zu meinem [zensiert].
Die Zulassung der Berufung (1 VO 138/21) wurde vom Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Neben der Feststellung, dass der Ratsbeschluss vom Februar 2019 noch keine Norm (also Aufhebungssatzung) begründet, wollte ich nach Auffassung des Senats auch die Rechtsgültigkeit dieses Gemeinderatsbeschlusses überprüfen - was jedoch nicht der Wahrheit entspricht.


Dieser unsinnigen Begründung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hatte ich bereits im Vorverfahren (siehe Protokoll oben) eindeutig widersprochen. Ich begehrte kein Normenkontrollverfahren am Thüringer Oberverwaltungsgericht, da die einfache Feststellung, dass der Gemeinderatsbeschluss keine Norm darstellt, ein Normenkontrollverfahren überflüssig macht und rechtlich sogar unmöglich.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht spricht hierbei von einem 'Änderungsbeschluss bzw. der Änderungssatzung' und verwechselt somit Äpfel mit Birnen. Ein Ratsbeschluss wirkt zunächst nur intern und berührt als Einleitungsbeschluss - wie hier - keine Rechte Dritter. Eine Rechtswidrigkeit eines Änderungsbeschlusses hatte ich auch nie behauptet. Eine Änderungssatzung (Satzungsbeschluss) war nie vorhanden und konnte daher auch nicht von mir als rechtswidrig eingestuft werden.

Daher begehrte ich ausschließlich die gerichtliche Feststellung, dass die Behauptung des [zensiert], eine Teilaufhebung des Bauleitplanes sei erfolgt - was sodann auch meine Rechte als Anlieger berührt hätte, mit dem Einleitungsbeschluss nicht zu begründen war.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht bezeichnet den Gemeinderatsbeschluss hier (rot gekennzeichnet) ebenfalls als "Aufhebungssatzung". Der Senat eines Oberverwaltungsgerichts sollte einen einfachen Ratsbeschluss von einer Satzung (Norm) unterscheiten können. Der Verweis an ein Normenkontrollverfahren für einen einfachen Ratsbeschluss erging rechtsbeugend.
1.

Der [zensiert], [zensiert], verweigerte mir die Auskunft über den Inhalt und die Auswirkungen einer als "abgeschlossen" bezeichneten Teilaufhebungssatzung eines Bebauungsplans.
2.

Das Verwaltungsgericht Weimar verweigert sich einer einfachen Feststellung, dass dieser Ratsbeschluss noch keine Norm darstellt, welche durch eine Normenkontrolle überprüft werden könnte. Stattdessen verweist es in rechtsbeugender Weise an ein Normenkontrollverfahren für diesen Gemeinderatsbeschluss.
3.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht begeht einen erheblichen Grundrechtsverstoß (Gehörsverstoß) und behauptet fälschlicherweise, dass ich einen Gemeinderatsbeschluss durch eine Normenkontrolle rechtlich überprüfen lassen wollte - was nicht der Wahrheit entspricht.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Harbarth, sieht trotz der genannten Tatsachen keinen Anlass zur Annahme meiner Verfassungsbeschwerde (1 BvR 823/23).
Durch [zensiert], Rechtsbeugung und einen Grundrechtsverstoß seitens der öffentlichen Gewalt wurde mir ein nicht unerheblicher [zensiert].
Das Thüringer Justizministerium verweigert eine Übernahme im Rahmen einer Amtshaftungspflicht und verweist stattdessen auf die Möglichkeit einer Anzeige gegen die rechtsbeugenden Richter.
Das Bundesjustizministerium wurde ebenfalls über diese vorsätzlich rechtsbeugenden Tatsachen informiert. Bisher liegt jedoch noch keine Stellungnahme vor.
Hauptamtliche [zensiert] und Richter in Thüringen unterliegen dem Gesetz und der Thüringer Verfassung. Derzeit steht eine Entscheidung meiner Verfassungsbeschwerde am Thüringer Verfassungsgerichtshof noch aus.
Weil ich eine einfache behördliche Auskunft über eine von der Gemeinde behauptete "Änderung der Bauleitplanung" für das Baugebiet, auf dem sich mein Wohngrundstück befindet, begehrte, habe ich einen [zensiert] von mehreren tausend Euro [zensiert] – aufgrund von [zensiert], Rechtsbeugung und Grundrechtsverstößen der öffentlichen Gewalt – in Deutschland!
Ich fordere hiermit wiederholt öffentlich eine Stellungnahme vom Freistaat Thüringen sowie dem Bundesjustizministerium - ganz im Sinne des vom gleichen Ministerium veröffentlichten Grundsatzes:
"Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass Regierung und Verwaltung nur im Rahmen bestehender Gesetze handeln dürfen. Die Bürgerinnen und Bürger werden so vor staatlicher Willkür, Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen geschützt."
Ich spiele das Spiel, welches die Gerichte mit mir spielen weiter mit!
Da sowohl das Verwaltungsgericht Weimar als auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Gemeinderatsbeschluss vom Februar 2019 (siehe oben) rechtswidrig einem Normenkontrollverfahren zuführen wollten, habe ich vor etwa einem Jahr Prozesskostenhilfe (PKH) für eben dieses Normenkontrollverfahren beantragt. Eigentlich müsste das Thüringer Oberverwaltungsgericht meinen Antrag ablehnen, da ein Ratsbeschluss keine Norm (Satzung) darstellt, welche durch eine Normenkontrolle überprüfbar wäre. Eine Entscheidung steht seit einem Jahr aus. Die Richter sollten hierbei endlich ihren rechtsbeugenden Fauxpas - zu meinem finanziellen Schaden - eingestehen.
Hiermit bestätige ich eine wahrheitsgetreue Sachverhaltsdarstellung. Als Verfechter einer demokratischen Rechtsstaatlichkeit veröffentliche ich diese Tatsachen als eine vom Staat geschädigte Privatperson. Zudem möchte ich betonen, dass ich keinerlei politischen Gruppierungen angehöre (Reichsbürger, Querdenker, etc.pp.).
Weimar, 06.07.2023

gez. Michael Anton (developer of smartshack tiny house)
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